Satzung der Schnuferzunft Pfohren e.V.

         §1

Der am 28. Januar 1973 gegründete Verein trägt den Namen „Schnuferzunft Pfohren e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Donaueschingen-Pfohren und ist im Vereinsregister eingetragen.

  • §2

Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des fastnächtlichen Brauchtums. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §51 bis §68 der Abgabenordnung.

  • §3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • §4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  • §5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • §6

Der Verein besteht aus

  1. a) aktiven Mitgliedern (mit Erreichen der Volljährigkeit)
  2. b) Kindern und Jugendlichen (bis zur Volljährigkeit)
  3. c) passiven Mitgliedern
  4. d) Ehrenmitgliedern

 

  • §7

Mitglied der Zunft kann ohne Unterschied des Standes jede unbescholtene Person werden.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können als Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

  • §8

Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Minderjährige Mitglieder bedürfen der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Gründe einer Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

  • §9

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Dieser ist von jedem Mitglied, das im Einzugsjahr das 16. Lebensjahr vollendet oder älter ist, zu erbringen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrages.

  • §10

1.)     Das  Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch Austritt, Ausschließung oder Ableben eines Mitglieds.

2.)     Der Austritt ist nur auf Jahresabschluss gestattet und muss spätestens am 1. Dezember dem Vorstand schriftlich oder mündlich      angezeigt werden.

Mit dem Austritt, der Ausschließung oder beim Ableben eines Mitgliedes erlöschen alle Mitgliederrechte im Verein und an seinem Vermögen.

3.)     Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung von der Zugehörigkeit vom Verein aus­geschlossen werden, wenn der Vorstand mit 2/3 Mehrheit die Aus­schließung des betreffenden Mitglieds beschließt. Die Ausschließung
eines Mitgliedes ist in folgenden Fällen zulässig:

  1. wenn ein Mitglied des Vereins den Satzungen in gröblicher Weisezuwiderhandelt
  2. wenn ein Mitglied vorsätzlich die Interessen des Vereins in erheblichemMaße verletzt oder gefährdet
  3. wenn ein Mitglied durch irgendwelche Handlungen der allgemeinenAchtung verlustig geht
  4. wenn ein Mitglied über das laufende Kalenderjahr mit seinem Beitragtrotz Mahnung im Rückstand bleibt
  5. wenn ein Mitglied nach den Regeln der „Zunftordnung der Schnuferzunft Pfohren“ mit einem Ausschluss sanktioniert wird.

Dem Auszuschließenden ist vor der Ausschließung rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Während des Ausschlussver­fahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitgliedes.

  • §11

Aktive Mitglieder, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch nachstehend ausgeführte Ehrungen (1-3) ausge­zeichnet werden:

  • nach elfjähriger aktiver Tätigkeit mit derVerleihung des bronzenen Ordens,
  • nach siebzehnjähriger aktiver Tätigkeit mit derVerleihung des silbernen Ordens,
  • nach zweiundzwanzigjähriger aktiver Tätigkeit mit derVerleihung des goldenen Ordens.
  • Mit der Verleihung der Würde eines Ehrenzunftrats, Ehrenschnufers oder einer Ehrenhexe können auf Vorschlag der Gesamtvorstandschaft verdiente Mitglieder ausgezeichnet werden, die mindestens 20 Jahre aktives Mitglied waren und während dieser Zeit ein Amt in der „geschäftsführenden Vorstandschaft“ oder als „Oberschnufer“ oder „Oberhexe“ innehatten.Die Jahre in dieser Führungsfunktion werden bei der Ermittlung der 20 aktiven Jahre als 1,5 Jahre gezählt.
  • Ehrungen am offenen Grab finden nicht statt.
  • §12

Organe des Vereins sind:

1.)      die Mitgliederversammlung

2.)      der Vorstand

3.)      der Gesamtvorstand

  • §13

Der Vorstand besteht aus dem:

  1. Vorsitzenden (Zunftmeister)
  2. Vorsitzenden (Vize-Zunftmeister)
  3. Schriftführer
  4. Säckelmeister (Kassierer).

Diese bilden den Vorstand gem. §26 BGB. Jeder ist allein vertretungsbe­rechtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Wenn die Vorsitzenden ver­hindert sind, kann der Schriftführer, wenn auch dieser verhindert ist, der Kassierer diese vertreten.

Der Gesamtvorstand (erweitertes Präsidium) besteht aus:

a.) dem Vorstand nach § 26 BGB (siehe Absatz 1) sowie dem stell­vertretenden Schriftführer und dem stellvertretenden Kassierer

b.) dem Zunftrat (weitere 5-10 Mitglieder)

c.) den Vertretern der Untergruppen

d.) dem Vertreter der passiven Mitglieder

e) dem Vertreter der Ehrenzunfträte.

Die Vorstandsgremien werden auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung nach dem roulierenden System gewählt.
Dabei werden in den                           Es werden in den

ungeraden Jahren                              geraden Jahren

der 1.Vorsitzende                                der 2. Vorsitzende

der Kassierer                                       der Schriftführer

der stellv. Schriftführer                     der stellv. Kassierer

einer der Kassenprüfer sowie          einer der Kassenprüfer

die Hälfte der Zunfträte gewählt.   der Vertreter der passiven Mitglieder sowie die Hälfte der Zunfträte gewählt.

Die Vertreter der Ehrenzunfträte, Schnufer und Burghexen werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind wieder wählbar. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.

In den Vorstand können nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wahl erfolgt geheim. Mit Zustimmung der Versammlung kann auch durch Hand­zeichen abgestimmt werden.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten hat.

  • §14

Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden mündlich mit einer Frist von fünf Tagen einberufen.

Wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes eine außerordentliche Vorstands­sitzung beantragen, ist der Vorsitzende verpflichtet, dieselbe einzuberufen.

Der 2. Vorsitzende hat in allen Fällen, in denen der 1. Vorsitzende ver­hindert ist, an dessen Stelle zu treten.

Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Anlässlich der Mitgliederversammlung hat er Rechnung über das vergangene Kalender­jahr, welches zugleich das Geschäftsjahr ist, zu legen. Diese Abrechnung ist vor der Verlesung an die Mitgliederversammlung durch zwei Prüfer zu prüfen, welche nicht dem Ausschuss angehören dürfen und alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.

Dem Schriftführer obliegt insbesondere die Führung der Sitzungsprotolle, wobei die Beschlüsse wörtlich aufzuzeichnen sind. Diese sind vom Schrift­führer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schriftführer hat eine Mitgliederdatei zu führen, Korrespondenz und sonstige schriftliche Arbeiten zu erledigen.

Der Vorsitzende (Zunftmeister) leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung ein.

Der 2. Vorsitzende (Vize-Zunftmeister) nimmt vom 1. Vorsitzenden ange­wiesene Aufgaben wahr.

       §15

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Kalenderjahr statt­finden. Dabei fasst der Verein seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand lädt die Mitglieder durch Bekanntgabe im Mit­teilungsblatt der Stadt Donaueschingen mit einer Frist von zwei Wochen ein.

Anträge von Mitgliedern sind vor jeder Mitgliederversammlung, mindestens acht Tage vorher, schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge können auch bei der Mitglieder­versammlung gestellt werden. Im letzteren Fall kann der Vorstand den Antrag zulassen.

Die Mitgliederversammlung soll folgende Tagesordnungspunkte beinhalten:

  • Jahres- und Geschäftsbericht des Zunftmeisters,
  • Bericht des Zunftschreibers,
  • Kassenbericht des Säckelmeisters,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Neuwahlen der Vorstandsgremien.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zehn Mit­gliedern, der schriftlich beim Vorstand einzureichen ist.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • §16

1.)     Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der an­wesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Donaueschingen, Ortsteil Pfohren, vertreten durch den Ortsvorsteher des Ortsteils Pfohren. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für andere gemeinnützige und steuerbe-günstigte Zwecke in Pfohren zu verwenden.

  • §17

Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als sieben Mitglieder zählt.

  • §18

Der Verein ist Mitglied der Schwarzwälder Narrenvereinigung.

Die Satzung in dieser Fassung tritt nach Zustimmung durch die Mitgliederver­sammlung am 08.10.2021 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Versionen.

Donaueschingen-Pfohren, den 08.10.2021